Art. 8 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Art. 8 kEntG
1. Innerhalb dieser Frist haben
1. Diejenigen, welche auf Grund des Planes die Abtretungspflicht selbst bestreiten wollen, ihre Einsprache unter sonstiger Rechtsverwirkung dem Gemeinderate zu handen des Regierungsrates schriftlich einzugeben;
2. Alle, welche gemäss dem Plane Rechte abzutreten oder Forderungen irgend welcher Art zu stellen haben, gleichviel, ob sie die Abtretungspflicht bestreiten oder nicht, jene Rechte und Forderungen genau und schriftlich bei dem Gemeinderate anzumelden. Inhaber von Grundpfandrechten sind hiervon ausgenommen.
2. Bei der sub 2 vorgesehenen Eingabe sind in der Regel auch die bezüglichen Titel beizulegen oder tunlichst anzuführen.
3. Nach Verwartung dieser Frist tritt zwar die Abtretung ein, jedoch ist eine ähnliche Entschädigungsforderung nach ernstlicher Inangriffnahme des Unternehmens auf dem betreffenden Grundstück noch binnen Jahresfrist statthaft. Immerhin hat der Expropriat, welcher seine Forderung nach Ablauf der ersten Frist eingiebt, dem Entscheide der Schatzungskommission sich zu fügen. Spätere Reklamationen, d h. nach Ablauf der zweiten Frist, sind nur mehr zulässig, wenn erweislich dem Expropriaten das Bestehen eines Rechtes oder einer Last erst später bekannt, beziehungsweise durch die Deposition auf der Gemeindekanzlei nicht hinlänglich deutlich gemacht wurde.