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760.1 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

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Art. 7 kEntG

1. Nach Erwerbung des Expropriationsrechtes und vorgenommener Aussteckung hat der Unternehmer dem betreffenden Gemeinderate einen Plan einzureichen, darin die einzelnen Grundstücke, soweit sie vom Unternehmen betroffen werden, genau bezeichnet sein müssen. Gleichzeitig ist durch Amtsblatt und sonst übliche Publikation bekannt zu machen, dass dieser Plan von der Veröffentlichung an 4 Wochen lang, d.h. bis auf den in der Publikationsformel bestimmten Tag, zu Jedermanns Einsicht bereit liege.

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