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760.1 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

Vom Umfang der Abtretung und der Entschädigung
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Art. 6 kEntG

1. Mieter und Pächter können vollen Ersatz des durch die Vertragsauflösung ihnen zugehenden Schadens verlangen.

2. Hatte ein Dritter auf abzutretendem Grundeigentum das ausschliessliche Fruchtniessungsrecht, so dient ihm die für den Eigentümer ausgemittelte Entschädigungssumme als Nutzniessungskapital, vorbehältlich der Feststellung, inwiefern nach Umständen die laut Art. 4 gemachten besondern Zuschläge dem Eigentümer oder Nutzniesser zufallen oder zum Nutzniessungskapital zu schlagen sind.

3. Haftet auf dem Abtretungsgegenstand ein Nutzungs- oder Wohnungsrecht bloss teilweise, so ist dessen Wert im Umfange der Schmälerung besonders zu schätzen und bezüglich der Vergütung ähnlich zu verfahren.

4. Für allfällig weitere, auf dem Abtretungsgegenstande zu gunsten Dritter haftende Verfügungsbeschränkungen ist der bisherige Berechtigte vollständig zu entschädigen, sofern und soweit deren Ausübung durch das neue Unternehmen behindert, beziehungsweise erschwert wird.

5. Wo sich aus der Zeit oder Art der Anlage oder andern Umständen ergiebt, dass Bauten oder Pflanzungen nur in der Absicht vorgenommen worden, um eine höhere Entschädigung zu erzielen, da ist beim Widerspruch des Unternehmers eine solche unbegründet.

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