760.1
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Vom Umfang der Abtretung und der Entschädigung
Art. 5 kEntG
1. Bei Berechnung der Entschädigung kömmt der wahre allgemeine Wert nach gewöhnlichem Kauf und Lauf in Anschlag, und ist überhin besonders zu berücksichtigen die Wertverminderung des Verbliebenen, der Verlust an Bodenerzeugnissen, vereitelte Ernte oder unvermeidlicher bleibender oder vorübergehender Erwerbsverlust, sowie die vom Expropriaten Nebenbeteiligten, z.B. einem Pächter oder Mieter schuldige Entschädigung.
2. Bloss von der Zukunft erwartete Vorteile wirken nicht preiserhöhend. Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Expropriaten aus dem ihm verbliebenen Teil eines Grundstückes unmittelbar und sofort erwachsen, können billig berücksichtigt werden. In jedem andern Falle jedoch nur, wenn und insoweit ihm bisherige Lasten wegfallen.