Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

Vom Umfang der Abtretung und der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 kEntG

1. Wenn

1. durch teilweise Abtretung eines Gebäudes oder Gartens der übrige Teil verunstaltet oder in der bisherigen Benutzungsweise wesentlich beschränkt würde,

2. durch Abtretung eines oder mehrerer zu demselben Gewerbebetrieb gehörigen Gebäude oder eines dabei gelegenen Platzes der Betrieb wesentlich erschwert und das Hindernis nicht durch eine angemessene Einrichtung beseitigt werden könnte,

3. nach Abtretung eines Grundstückes, Gärten ausgenommen, der übrige Teil zusammenhängend nicht mehr 300 Quadrat-Meter ausmacht,

2. Muss hingegen bei einer Abtretung für die Wertverminderung des Übrigen mehr als ein Vierteil des Wertes dieses letztern bezahlt werden, so kann der Unternehmer gegen Entschädigung die Abtretung des Ganzen verlangen.

3. Darum ist in vorstehenden Fällen sowohl das Ganze als der zur Enteignung verlangte Teil abzuschätzen.

← Art. 3 kEntG Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG) Art. 5 kEntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →