Art. 4 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Art. 4 kEntG
1. Wenn
1. durch teilweise Abtretung eines Gebäudes oder Gartens der übrige Teil verunstaltet oder in der bisherigen Benutzungsweise wesentlich beschränkt würde,
2. durch Abtretung eines oder mehrerer zu demselben Gewerbebetrieb gehörigen Gebäude oder eines dabei gelegenen Platzes der Betrieb wesentlich erschwert und das Hindernis nicht durch eine angemessene Einrichtung beseitigt werden könnte,
3. nach Abtretung eines Grundstückes, Gärten ausgenommen, der übrige Teil zusammenhängend nicht mehr 300 Quadrat-Meter ausmacht,
2. Muss hingegen bei einer Abtretung für die Wertverminderung des Übrigen mehr als ein Vierteil des Wertes dieses letztern bezahlt werden, so kann der Unternehmer gegen Entschädigung die Abtretung des Ganzen verlangen.
3. Darum ist in vorstehenden Fällen sowohl das Ganze als der zur Enteignung verlangte Teil abzuschätzen.