760.1
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Allgemeine Grundsätze über die Beschränkung des Eigentums
Art. 3 kEntG
1. Der Regierungsrat kann die Gesuchsteller zu Kautionierung für den Schaden anhalten, welcher den Abtretern aus der nicht rechtzeitigen oder unterlassenen Ausführung des Werkes erwachsen würde.
2. Er kann umgekehrt vorbereitende Handlungen, wie Vermessungen, Aussteckungen gestatten, und es hat jeder Besitzer auf Voranzeige solche geschehen zu lassen, wogegen ihm Ersatz für allfälligen Schaden gebührt.