760.1
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
Art. 22 kEntG
1. Alle Kosten, welche bis und mit dem Entscheide der Schatzungskommission laufen, sowie die Kosten für die Auszahlung der Entschädigungssumme und für die Hinterlegung der Kautionen sind durch den Bauunternehmer zu tragen.
2. Von oben berührtem prozessualem Stadium an sind die weitern Kosten nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu verlegen.
3. Über Verteilung der infolge Bestreitung der Abtretungspflicht erlaufenen Kosten entscheidet der Regierungsrat.