Art. 21 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Art. 21 kEntG
1. Sollte ein abgetretenes Recht zu dem angegebenen Expropriationszwecke nicht binnen zwei Jahren benützt werden, ohne genügende Gründe hiefür und ohne dass öffentliche Interessen die demnächstige Ausführung erheischen, oder wird ein öffentliches Werk, für das die Abtretung geschah, gar nicht ausgeführt, so kann der Expropriat gegen Rückerstattung der Entschädigungssumme das Abgetretene zurückfordern. Nach mittlerweilen daran vorgenommenen Veränderungen sind bei einem Mehr- oder Minderwert die darauf verwendeten Kosten oder die Entwertung in Rechnung zu bringen. Will ein Unternehmer das exproprierte Recht vor der Verwirklichung des Unternehmens veräussern, so ist der Expropriat um den Abtretungspreis zugberechtigt.
2. Streitiges über Entschädigungsfragen zu Folge dieser Bestimmungen beurteilt das Verwaltungsgericht.