760.1
CH-OW
Art. 20 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
Art. 20 kEntG
1. Mit der Ausbezahlung der Entschädigung erlöschen, vorbehältlich Art. 6 Abs. 4, alle auf privatrechtlichen Titeln beruhenden dinglichen Rechte auf dem Expropriationsobjekte, und sie gehen ohne Weiteres, und ohne dass es einer förmlichen Verschreibung oder Fertigung bedürfte, an den Bauunternehmer über.
2. Wenn ganze Unterpfandsobjekte enteignet werden, so ist die Löschung der Gültenliste durch den Gültenprotokollschreiber von Amteswegen vorzunehmen. Bei teilweiser Enteignung soll auf Verlangen der Gültgläubiger die Löschung für diesen unterpfändlichen Teil erfolgen.