760.1
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Allgemeine Grundsätze über die Beschränkung des Eigentums
Art. 2 kEntG
1. Die Abtretungspflicht umfasst Erstellung, Unterhalt und Betrieb sowie Veränderung oder Erweiterung eines Werkes und Herbeischaffung oder Ablagerung von Baumaterial.
2. Sie erstreckt sich auch auf diejenigen Eigentumsobjekte, welche dem Exproprianten zu Erfüllung der laut Art. 67 des Wasserbaupolizeigesetzes ihm obliegenden Verpflichtungen betreffs Erstellung und Unterhaltung von Verkehrslinien u. dgl. vonnöten sind.
3. Der Ausdruck "Expropriationsrecht" oder "Abtretung von Rechten" schliesst auch das Einräumen von Rechten in sich.