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760.1 CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
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Art. 19 kEntG

1. Die Entschädigungsgelder, welche für den Eigentümer und für andere Berechtigte, z.B. Pächter, Mieter, Servitutsberechtigte, und zwar für Jeden besonders festgestellt sind, werden an Denjenigen ausbezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. Behufs Sicherstellung der Rechte von Drittpersonen sind sie im Konkursfalle bei dem Präsidenten des Konkursamtes, oder, wenn Gülten auf dem enteigneten Grundstücke haften, bei dem Gültenprotokollschreiber zu deponieren.

2. Gültenbesitzer können nach dem Range ihrer Pfandrechte die Entschädigungssumme beanspruchen. Ihnen ist daher durch gehörige Publikation und, soweit immer tunlich, mittelst Zuschrift eine dreissigtägige Frist für Geltendmachung ihres Rechtes einzuräumen. Wird selbe nicht benützt, so ist die Entschädigung dem Expropriaten auszuhändigen.

3. Ist der Besitzer des enteigneten Grundstückes nicht erster Belangbarer, sondern nur Schuldner durch Übergriffsrecht, so tritt er von Gesetzeswegen für den Betrag der geleisteten Abzahlung gegenüber dem wirklichen Pfandschuldner in die Rechte des Gläubigers ein.

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