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760.1 CH-OW

Art. 18 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
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Art. 18 kEntG

1. Ausnahmsweise kann jedoch das Verwaltungsgerichtspräsidium, wenn Gefahr oder bedeutender Nachteil im Verzuge ist, auf Antrag des Unternehmers die sofortige Einweisung in den Besitz aussprechen, soweit nach dem Übergang der Rechte auf den Bauunternehmer die Grösse der Entschädigung sich mit Sicherheit ermitteln lässt.

2. Der Unternehmer hat aber in diesem Falle auf Verlangen des Expropriaten eine nach Begutachtung der Schätzungskommission, beziehungsweise anderer Sachverständiger durch das Verwaltungsgerichtspräsidium zu bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme von dem Tage der Einweisung hinweg mit fünf Prozent zu verzinsen.

3. ...

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