760.1
CH-OW
Art. 17 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
Art. 17 kEntG
1. Dem Verlangen auf Zwangsexekution zu gunsten des Exproprianten wird Folge gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die durch Vertrag oder rechtskräftigen Entscheid festgestellte Entschädigungssumme bezahlt oder nach den Bestimmungen des Art. 18 hinterlegt ist.