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760.1 CH-OW

Art. 15 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

Vom Verfahren
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Art. 15 kEntG

1. Das Gericht kann, wenn die Parteien einverstanden sind, auch nicht vollzählig urteilen.

2. In den Entscheidungsgründen ist vorzüglich zu erwähnen

1. Der durchschnittlichen Verkaufspreise, wo eine Ausmittelung derselben möglich war. Wenn die Abschätzung bedeutend von diesen Preisen abweicht, so ist der Grund hiefür anzugeben.

2. Welche Verumständungen dahin wirken, dass noch weitere Entschädigungen, z.B. für Zerstückelung, erschwerte Zufahrt, schwierigere Bebauung der den Abtretern übrig bleibenden Parzellen u.s.w. zugesprochen werden müssen.

3. Der Entscheid lässt sich aus über

1. Den vollen Ersatz der Vermögensnachteile, welche für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. In den bezüglichen Ansätzen des Urteils sind als Schranken zu betrachten: die Forderungen des Expropriaten einerseits und die Anerbieten des Exproprianten andererseits.

2. Die Entscheidung der Frage, ob der Bauunternehmer statt nur eines Teiles auf Verlangen des Abtretenden das ganze entsprechende Recht zu übernehmen gehalten sei.

3. Die Entscheidung, ob der Bauunternehmer berechtigt sei, statt eines Teiles die Abtretung eines ganzen zusammenhängenden Vermögensstückes zu verlangen. Die Entscheide sub 2 und 3 sind vorkommenden Falles zu geben, wenn auch kein bestimmtes diesbezügliches Rechtsbegehren vorliegt.

4. Die Bestimmung der Kaution, welche der Bauunternehmer zu leisten hat, wenn er die Abtretung der Rechte sofort auf das erstinstanzliche Urteil hin verlangt.

5. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens.

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