Art. 14 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Art. 14 kEntG
1. Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Beschwerde und der Anschluss richten sich nach Art. 78 des Bundesgesetzes über die Enteignung.
2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
3. Der Unternehmer hat sich zu bestreben, und die Expropriaten haben mitzuwirken, dass alle Anstände oder wenigstens diejenigen, welche nach Beschaffenheit der Umstände ein Ganzes bilden oder mehr zusammengehören, soweit möglich mitsammen erledigt werden können. Hieher gehören namentlich die Entschädigungsfragen für verschiedene Rechte, welche mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, sowie die Entschädigungsfragen mit Beziehung auf verschiedene Grundstücke, welche in gleichartigen Verhältnissen sich befinden. Erstere sollen tunlichst in Einem, letztere mindestens in einem fortlaufenden Verfahren abgewandelt werden können.
4. Wer von den Parteien an der Sonderbehandlung einzelner Gerichtsentscheide in ungerechtfertigter Weise Schuld trägt, kann zur Bezahlung der Mehrkosten und einer Ordnungsbusse gemäss dem Gesetz über die Gerichtsorganisation verhalten werden.