760.1
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Vom Verfahren
Art. 13 kEntG
1. Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat gibt der Kommission ein Sekretariat bei.
2. Die Schätzungskommission hört die Parteien an, lässt sich von denselben den Beweis erbringen und ergänzt denselben in unparteiischer Weise an Ort und Stelle.
3. Die Schätzungskommission entscheidet danach über die Frage der Entschädigung und alle mit derselben in Verbindung stehenden, zur Erörterung gelangenden Nebenfragen. Sie entscheidet auch über Schadenersatzansprüche für vorbereitende Handlungen im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung.
4. Die Schätzungskommission teilt ihren Entscheid den Parteien beförderlichst mit.