760.1
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Vom Verfahren
Art. 12 kEntG
1. Streitigkeiten über die Frage, ob eine Abtretungspflicht begründet sei, entscheidet der Regierungsrat.
2. Mit der Begutachtung über die Frage der Abtretungspflicht kann auch die in nachstehendem Artikel vorgesehene Schatzungskommission betraut werden.