760.1
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Vom Verfahren
Art. 11 kEntG
1. Von jener Publikation oder Anzeige an darf ohne Notfall oder Einwilligung des Bauunternehmers an der äussern Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, und, mit Beziehung auf dessen rechtliche Verhältnisse, gar keine Veränderung vorgenommen werden. Unerlaubte, zu Ungunsten des Exproprianten vorgenommene Veränderungen sind bei Ausmittelung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung zu ziehen. Für aus dieser Einschränkung erfolgten Schaden ist der Unternehmer ersatzpflichtig. Hierüber Streitiges entscheidet der Richter.