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760.1 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)

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Art. 10 kEntG

1. Sowohl in der in Art. 7 vorgeschriebenen Bekanntmachung, als in der in Art. 9 vorgesehenen Anzeige ist der in Art. 8, beziehungsweise 9 und in Art. 11 enthaltenen Vorschriften und angedrohten Rechtsfolgen ausdrücklich zu erwähnen, mit der Aufforderung, diesen Vorschriften nachzukommen.

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