760.1
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG)
Vom Verfahren
Art. 10 kEntG
1. Sowohl in der in Art. 7 vorgeschriebenen Bekanntmachung, als in der in Art. 9 vorgesehenen Anzeige ist der in Art. 8, beziehungsweise 9 und in Art. 11 enthaltenen Vorschriften und angedrohten Rechtsfolgen ausdrücklich zu erwähnen, mit der Aufforderung, diesen Vorschriften nachzukommen.