750.211
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund - Inkrafttreten
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2008 in Kraft.