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750.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund - Bewilligungsvoraussetzungen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wärmenutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2. In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.

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