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750.211 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund - Zuständigkeit und Verfahren

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund · Zuständigkeit und Verfahren

1. Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen.

2. Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht.

3. Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben.

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