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Grundsatz

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.

1. Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen.

2. Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht.

3. Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben.

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wärmenutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2. In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.

1. Es werden aufgehoben

a. die Ausführungsbestimmungen über die Wärmegewinnung mittels Erdsonden vom 14. August 1984;

b. der Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 1976;

c. der Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 1982.

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