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740.5 IVRV CH-OW

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
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Art. 5 IVRV

1. Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung.

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