Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.3 CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Kredit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Kredit

1. Die für die Planung und Realisierung des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach notwendigen Kredite beschliesst der Kantonsrat abschliessend.

← Art. 8 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach Aufgaben Art. 10 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →