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CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Kostentragung Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach
Art. 8 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Kostentragung Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach
1. Die anrechenbaren Projektkosten des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach, ausgenommen die Kosten des Wasserbauprojekts Aufwertung Südufer Alpnachersee, Teilprojekt Mündungsbucht, werden nach Abzug des Bundesbeitrags, des Beitrags des Kraftwerks Sarneraa und allfälliger Beiträge Dritter durch den Kanton (60%) und die Gemeinde Alpnach (40%) getragen.
2. Die Höhe des Beitrags des Kraftwerks Sarneraa legt der Kantonsrat fest.
3. Die nicht anrechenbaren Projektkosten, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallen, werden durch den Bauherrn (Kanton) beziehungsweise durch die Werkeigentümer getragen.
4. Die nicht anrechenbaren Projektkosten, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, werden durch die Gemeinde Alpnach getragen.