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740.3 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - d. Übrige Unterhaltsbestimmungen

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Art. 7 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · d. Übrige Unterhaltsbestimmungen

1. Im Übrigen richtet sich der Unterhalt nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung.

2. Erlischt die Konzession, so trägt die Gemeinde Alpnach den Anteil der Konzessionsnehmerin, sofern und soweit eine künftige Konzessionsnehmerin nicht wiederum eine Unterhaltspflicht trägt.

3. Die Regelungen der Instandstellungskosten gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b und c dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die anderen Flussabschnitte.

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