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740.3 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - c. Sarneraa: ab Wasserrückgabe des Kraftwerks bis Alpnachersee

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Art. 6 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · c. Sarneraa: ab Wasserrückgabe des Kraftwerks bis Alpnachersee

1. Die Gemeinde Alpnach ist zuständig für den Unterhalt der Sarneraa (nicht überbauter Gewässerraum und Wuhrwege).

2. Die Gemeinde Alpnach hört das Bau- und Raumentwicklungsdepartement an.

3. Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Wasserrückgabe des Kraftwerks bis Mündung in den Alpnachersee werden durch die Gemeinde Alpnach (60%) und den Kanton (40%) getragen.

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