Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.3 CH-OW

Art. 5 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - b. Sarneraa: ab Einmündung Grosse Schliere bis Wasserrückgabe des Kraftwerks

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · b. Sarneraa: ab Einmündung Grosse Schliere bis Wasserrückgabe des Kraftwerks

1. Die Gemeinde Alpnach ist zuständig für den Unterhalt der Sarneraa (ganzer Gewässerraum soweit nicht überbaut und Wuhrwege) sowie an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis Verzweigung Etschistrasse / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk.

2. Die Gemeinde Alpnach hört das Bau- und Raumentwicklungsdepartement und die Konzessionsnehmerin an.

3. Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Einmündung Grosse Schliere bis zur Wasserrückgabe des Kraftwerks werden durch die Gemeinde Alpnach (45%) den Kanton (40%) und die Konzessionsnehmerin (15%) getragen.

4. Die Unterhaltskosten an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis zur Verzweigung Etschistrasse / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk werden durch die Gemeinde Alpnach getragen. Abweichend gilt

a. Instandstellungskosten für Schäden an der Etschistrasse Abschnitt ab Polenstrasse bis Verzweigung Etschistrasse / Zufahrt Stauwehr und Auslaufbauwerk infolge grösserer Bau- oder Montagetätigkeiten werden durch die projektverantwortliche Partei getragen.

← Art. 4 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach Aufgaben Art. 6 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →