Art. 4 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Unterhalt a. Sarneraa: ab Wehr Wichelsee bis Einmündung Grosse Schliere
Art. 4 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Unterhalt a. Sarneraa: ab Wehr Wichelsee bis Einmündung Grosse Schliere
1. Die Konzessionsnehmerin der Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa) ist zuständig für den Unterhalt von Ufer und Sohle der Sarneraa (nicht überbauter Gewässerraum) sowie der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Etschistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbauwerk.
2. Die Konzessionsnehmerin hört die Gemeinde Alpnach und das Bau- und Raumentwicklungsdepartement an.
3. Die Unterhaltskosten der Sarneraa ab Wichelsee bis zur Einmündung Grosse Schliere sowie der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Etschistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbauwerk werden durch die Konzessionsnehmerin und den Kanton je zur Hälfte getragen. Abweichend gilt
a. Kosten aus Schäden, welche allein aufgrund der Einleitung von grossen Wassermengen aus dem Hochwasserentlastungsstollen entstehen, werden durch den Kanton getragen;
b. Kosten aus Schäden, welche allein durch grosse Wassermengen aus dem Wichelsee entstehen, werden von der Konzessionsnehmerin getragen;
c. Instandstellungskosten für Schäden an der Zufahrtsstrasse Abschnitt Abzweiger Etschistrasse bis zum Stauwehr / Auslaufbauwerk infolge grösserer Bau- oder Montagetätigkeiten werden durch die projektverantwortliche Partei getragen.