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740.3 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Zuständigkeit

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Art. 3 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Zuständigkeit

1. Nach der Umsetzung des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach gelten betreffend Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts Art. 16 des Wasserbaugesetzes sowie die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sarneraa in Sarnen und Alpnach (Kraftwerk Sarneraa)(6).

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