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740.3 CH-OW

Art. 11 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Ergänzendes Recht

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Art. 11 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Ergänzendes Recht

1. Für die Durchführung des Gesamtprojekts gelten die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes [10] und der Wasserbauverordnung [11] sinngemäss.

2. Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

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