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740.3 CH-OW

Art. 10a Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Finanzierung

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Art. 10a Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Finanzierung

1. Die Finanzierung des Gesamtprojekts Sarneraa Alpnach erfolgt aus den Mitteln, welche mit der zweckgebundenen Staatssteuer von 0,1 Einheiten für das Projekt Hochwassersicherheit Sarneraatal erhoben werden; Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal gilt sinngemäss auch für die Finanzierung der Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach.

2. Die Finanzierungskosten richten sich nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal.

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