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740.3 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Projektänderungen

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Art. 10 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Projektänderungen

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder anderen Gründen notwendig sind.

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