740.3
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach - Projektänderungen
Art. 10 Gesetz über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach · Projektänderungen
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder anderen Gründen notwendig sind.