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740.2 CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal - Ergänzendes Recht

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Art. 9 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal · Ergänzendes Recht

1. Für die Durchführung des Gesamtprojekts gelten die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung sinngemäss.

2. Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

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