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Art. 5 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal - Kredit und Kostentragung

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Art. 5 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal · Kredit und Kostentragung

1. Für die weitere Planung und Realisierung des Projekts Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost wird ein Kredit von brutto 111 Millionen Franken gemäss Preisstand vom 1. April 2013, zuzüglich Finanzierungskosten, bewilligt.

2. An die anrechenbaren Projektkosten leistet der Bund Beiträge von minimal 35 Prozent und maximal 65 Prozent.

3. Die anrechenbaren Projektkosten des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal werden nach Abzug des Bundesbeitrags wie folgt aufgeteilt

a. Kanton: 60 Prozent;

b. Gemeinden Sarnen, Sachseln und Giswil: 40 Prozent.

4. Der Gemeindeanteil wird gemäss dem durch das Projekt erzielten Nutzen wie folgt aufgeteilt

a. Sarnen: 33 Prozent;

b. Sachseln: 6 Prozent;

c. Giswil: 1 Prozent.

5. Falls der auf der Basis des definitiven Wehrreglements berechnete Kostenteiler zwischen den Gemeinden Abweichungen von einem Prozentpunkt oder mehr gegenüber den in Absatz 4 angegebenen Gemeindeanteilen aufweist, wird der Kostenteiler durch den Regierungsrat entsprechend der neuen Berechnung angepasst.

6. Die nicht anrechenbaren Projektkosten werden durch den Bauherrn bzw. die Werkeigentümer getragen.

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