Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal - Betrieb und Unterhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal · Betrieb und Unterhalt

1. Der Kanton ist zuständig für den Betrieb und den Unterhalt des Hochwasserentlastungsstollens inklusive Ein- und Auslaufbauwerk, der Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie der Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees.

2. Er hört die Gemeinde Sarnen an.

3. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Hochwasserentlastungsstollens werden durch den Kanton und die Gemeinde Sarnen je zur Hälfte getragen.

4. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Ein- und Auslaufbauwerks, der Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie der Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees werden durch den Kanton getragen.

5. Im Übrigen richtet sich der Betrieb und der Unterhalt nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung.

← Art. 3 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal Aufgaben Art. 5 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →