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740.2 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal - Zuständigkeit

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Art. 3 Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal · Zuständigkeit

1. In Abweichung von Art. 16 des Wasserbaugesetzes ist der Kanton nach der Umsetzung des Projekts Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zuständig für

a. die Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs oberhalb der Rütistrasse;

b. den Hochwasserentlastungsstollen inklusive Ein- und Auslaufbauwerk;

c. die Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees.

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