740.111
CH-OW
Beiträge der Versicherungsgesellschaften
1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (1 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Vollzug von Art. 23a des Wasserbaugesetzes - Beiträge der Versicherungsgesellschaften
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1. Für die Risiken der Elementarschäden haben die Versicherungsgesellschaften einen jährlichen Beitrag von 7,5 Rappen je Fr. 1 000.- Versicherungssumme zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Betrags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge.
2. Die Beiträge sind der Finanzverwaltung zu melden.