740.11
WBV
CH-OW
Art. 9 Wasserbauverordnung (WBV) - Gesuche
Verfahren - Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, Materialentnahmen und Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken
Art. 9 WBV · Gesuche
1. Bewilligungsgesuche für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen, die Entnahme oder Zuführung von Wärme sowie die Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken sind mit den Projektplänen sowie den weiteren für die Beurteilung notwendigen Unterlagen in der vorgeschriebenen Anzahl beim Einwohnergemeinderat einzureichen.
2. Der Gemeinderat leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter. Diese kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen. Bei Bauten und Anlagen für die Schifffahrt wird die Stellungnahme des hiefür zuständigen Departementes eingeholt.