740.11
WBV
CH-OW
Art. 8 Wasserbauverordnung (WBV) - Ausführung
Verfahren - Ausführungsprojekte
Art. 8 WBV · Ausführung
1. Die Ausführungsprojekte sind nach den genehmigten Plänen zu erstellen.
2. Jede Änderung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departements. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen.
3. Baubeginn und Vollendung der Ausführungsprojekte bzw. der einzelnen Etappen sind dem zuständigen Departement anzuzeigen, welches die Auszahlung der Beiträge im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes auf Grund der genehmigten Abrechnungen sowie nach Massgabe der im Staatsvoranschlag eingesetzten und verfügbaren Mittel veranlasst.