Art. 7 Wasserbauverordnung (WBV) - Genehmigung
Art. 7 WBV · Genehmigung
1. Das zuständige Departement holt die erforderlichen kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen ein, hört vom Vorhaben betroffene Departemente oder Amtsstellen an, entscheidet über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können und genehmigt anschliessend das Ausführungsprojekt sowie mit dem Projekt verbundene Anpassungen der Bau- und Zonenordnung.
2. Nach erfolgter Genehmigung stellt das zuständige Departement beim zuständigen Bundesamt das Gesuch um die bundesrechtliche Genehmigung des Projektes und um Abgeltungen oder Finanzhilfen. Liegt noch kein Beschluss über einen Kantonsbeitrag vor, so ist ein entsprechender Antrag zu unterbreiten. Vorbehalten bleibt die Regelung in einer Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton.