Art. 5 Wasserbauverordnung (WBV) - Einreichung
Art. 5 WBV · Einreichung
1. Ausführungsprojekte sind in der Regel Bestandteil eines generellen Wasserbauprojektes; sie sind beim zuständigen Departement einzureichen und haben in der Regel folgende Unterlagen zu enthalten
a. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen und Berechnungen;
b. den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis;
c. eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele;
d. die Beurteilung der Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen;
e. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit;
f. * Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung;
g. * Anpassungen der Bau- und Zonenordnung.
2. Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen sowie eine Planungszone verfügen. Es sorgt für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen.