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740.11 WBV CH-OW

Art. 4 Wasserbauverordnung (WBV) - Genehmigung und Kantonsbeitrag

Verfahren - Generelle Wasserbauprojekte
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Art. 4 WBV · Genehmigung und Kantonsbeitrag

1. Das zuständige Departement prüft das Vorhaben, hört die Beteiligten sowie die betroffenen Stellen und Kreise an und stellt soweit erforderlich die Unterlagen dem zuständigen Bundesamt zu.

2. Gestützt auf die Abklärungen des zuständigen Departements stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag.

3. Der Kantonsrat genehmigt das generelle Wasserbauprojekt und setzt den Kantonsbeitrag fest. Dieser beläuft sich in der Regel auf 25 bis 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Der Kantonsrat berücksichtigt

a. die planerische Umsetzung der Gefahrengrundlagen in der Gemeinde;

b. den Stand des Krisenmanagements der Gemeinde;

c. die technische und ökologische Qualität des Projekts;

d. die Qualität des Einbezugs von Betroffenen und Interessengruppen im Projekt.

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