Art. 8 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Organisation
Art. 8 Wasserbaugesetz, WBG · Organisation
1. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden unter dem Begriff Gemeinden die Einwohnergemeinden verstanden.
2. Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die oberirdischen Gewässer und die Wuhrgenossenschaften. Ihm obliegt in seinem Zuständigkeitsbereich und sofern keine Wuhrgenossenschaft besteht
a. die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten und deren Vollzug;
b. die Anordnung und Organisation der Unterhaltsarbeiten;
c. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich;
d. die Kontrolle der Unterhaltspflicht durch Dritte sowie die Überwachung des einfachen Gewässerunterhalts durch die Anstösser und Anstösserinnen;
e. die Anordnung einer standortgerechten Bestockung erosionsgefährdeter Ufer und Böschungen;
f. die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder von Ersatzmassnahmen auf Kosten der Verantwortlichen.
3. Die Gemeindeversammlung kann die Gründung einer Wuhrgenossenschaft beschliessen. Die Auflösung einer Wuhrgenossenschaft bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung.