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Art. 7 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Organisation der Gemeinde
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Art. 7 Wasserbaugesetz, WBG · Aufgaben

1. Die Gemeinden sind für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der öffentlichen Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme des Sarner-, Alpnacher- und Lungerersees, zuständig. Sie berücksichtigen die massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen sowie den Raumbedarf der Gewässer bei der kommunalen Nutzungsplanung.

2. Soweit für ein Gewässer eine Wuhrgenossenschaft besteht, vollzieht diese den Wasserbau und den Gewässerunterhalt.

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