Art. 6 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zuständiges Departement
Art. 6 Wasserbaugesetz, WBG · Zuständiges Departement
1. Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Erlassen keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, erfüllt das zuständige Departement die kantonalen Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
2. Es ist namentlich zuständig für
a. die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind;
b. das Ausarbeiten und Nachführen der Gefahrenkataster und Gefahrenkarten sowie den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste;
c. * die Vorprüfung und die Genehmigung der Ausführungsprojekte, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung;
d. die Erteilung der kantonalen Bewilligungen, insbesondere für die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen und für die Nutzung zu Trink-, Gebrauchs- oder Wärmezwecken;
e. das Führen der Verzeichnisse der Konzessionen und Bewilligungen;
f. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich;
g. die fachliche Beratung auf dem Gebiet des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts.