740.1
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CH-OW
Art. 56 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 56 Wasserbaugesetz, WBG · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.