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Art. 56 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 56 Wasserbaugesetz, WBG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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