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Art. 55 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 55 Wasserbaugesetz, WBG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a. das Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877;

b. ...

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