Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.1 WBGLCHLCIO CH-OW

Art. 53 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Vollzugsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Wasserbaugesetz, WBG · Vollzugsbestimmungen

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

← Art. 52 Wasserbaugesetz, WBG Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 54 Wasserbaugesetz, WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →